Leistungseingeschränkte Mitarbeiter*innen

Leistungseingeschränkte Mitarbeiter*innen – Was ist zu tun im BEM?

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein Teil des betrieblichen Gesundheitsmanagements in einem Unternehmen. Das BEM ist eine Arbeitgeberpflicht. 2004 wurde das BEM in das Sozialgesetzbuch IX aufgenommen – zunächst in § 84. Seit dem 01.01.2018 wurde dieser Paragraf aufgrund der Änderungen, die das Bundesteilhabegesetz mit sich brachte, § 167 SGB IX zugeordnet.

Im BEM-Gespräch – dem sogenannten Fallmanagement – wird der Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsplatz geklärt und weitere Schritte festgelegt. Gibt es arbeitsbezogene Faktoren, die zur Arbeitsunfähigkeit führten? Wie kann bestehende Arbeitsunfähigkeit überwunden und einer erneuten vorgebeugt werden?

Die betriebliche Arbeitssituation steht im BEM im Mittelpunkt. Trotzdem muss stets auch die private Situation der BEM-Nehmerin/des BEM-Nehmers geprüft und begutachtet werden.

Häufig sind BEM-Fälle „leicht“ zu lösen und es bedarf nur kleinerer Anpassungen der Arbeitsaufgabe, der Arbeitsbedingungen oder der Arbeitsorganisation. Trotzdem geraten Arbeitgeber*innen bei leistungseingeschränkten Mitarbeiter*innen im BEM oft an ihre Grenzen. Welche Möglichkeiten es gibt, um leistungseingeschränkte Mitarbeiter*innen im Betrieb zu halten, und welche Leistungen Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen zur Verfügung stellen, möchte ich im Folgenden kurz vorstellen.

WAS TUN, WENN DER/DIE ARBEITNEHMER*IN EINE EINGESCHRÄNKTE LEISTUNGSFÄHIGKEIT BEIBEHÄLT?

Im betrieblichen Eingliederungsmanagement sollte der/die BEM-Nehmer*in von der/dem BEM-Beauftragten unterstützt und beraten werden, insbesondere wenn der/die Beschäftigte nach Krankheit oder Unfall zu den leistungseingeschränkten Mitarbeiter*innen zählt: Sollte der/die Arbeitnehmer*in eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit behalten, gibt es im BEM einige Möglichkeiten, die dann individuell und je nach Fall erörtert werden können.

Eigenständige Anpassungen des Arbeitsplatzes/der Arbeitsaufgaben/der Arbeitsorganisation, z. B.

  • Arbeitsplatzwechsel ermöglichen,
  • Zeitdruck nehmen,
  • Aufgabenverteilung ändern.

Hierbei helfe ich Ihnen gerne.

GRAD DER BEHINDERUNG (GDB)

Je nach Schwere der Erkrankung ist es möglich, für leistungseingeschränkte Mitarbeiter*innen, einen Grad der Behinderung (GdB) für/mit dem/r BEM-Nehmer*in zu beantragen.

Der Grad der Behinderung ist eine Maßeinheit, die ihren Ursprung im Militärdienst hat. Er zeigt an, wie stark ein Mensch durch seine Behinderung beeinträchtigt ist. Den GdB beantragt man beim Landesamt für soziale Dienste. Hier prüfen Gutachter*innen nach festgelegten Regeln (Versorgungsmedizinische Grundsätze, VMG), wie hoch der GdB ist. Das Fehlen eines Fingers wird zum Beispiel mit einem GdB von 10 eingestuft. Einzelne Behinderungen oder Erkrankungen werden nicht zusammengezählt, sondern insgesamt bewertet.

Der GdB wird in 10er-Graden angegeben. Der niedrigste GdB beginnt bei 20, es geht bis zu einem Grad von 100. (Es handelt sich nicht um Prozentangaben!) Je höher der Wert, desto stärker ist die Behinderung. Ab einem GdB von 50 gilt ein Mensch als schwerbehindert und er kann einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Damit schwerbehinderte Menschen nicht nur am Arbeitsleben teilhaben, sondern eine für sie geeignete Arbeit ausüben können, haben sie besondere Rechte, wie z. B. einen erhöhten Kündigungsschutz, einen Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Kalenderjahr und eine besondere Ausstattung ihres Arbeitsplatzes.

GLEICHSTELLUNG BEANTRAGEN

Als Mensch mit Behinderungen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Dies ist vor allem für diejenigen leistungseingeschränkten Mitarbeiter*innen interessant, die trotz der Einschränkungen nicht den Status eines schwerbehinderten Menschen erlangen. Bei einem GdB von 30 kann man eine Gleichstellung bei der Arbeitsagentur beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben, gelten in weiten Teilen die gleichen Rechte wie bei einem schwerbehinderten Beschäftigten.

Ziel der Gleichstellung ist, Nachteile auf dem Arbeitsmarkt auszugleichen und Arbeitnehmer*innen zu helfen, eine geeignete Beschäftigung zu finden beziehungsweise zu behalten. Mit einer Gleichstellung können Leistungen beim Integrationsamt beantragt werden, wie etwa begleitende Hilfen im Arbeitsleben (z. B. technische Hilfen, Arbeitsassistenz) oder auch der Beschäftigungssicherungszuschuss.

LEISTUNGEN DES INTEGRATIONSAMTES

Das Integrationsamt hat die Hauptaufgabe, Schwerbehinderten in das Arbeitsleben einzugliedern. Leistungen des I-Amtes richten sich sowohl an Menschen mit Behinderung als auch an Arbeitgeber*innen:

- (Finanzielle) Hilfen für den/die Arbeitgeber*in:

  • Den Beschäftigungssicherungszuschuss (früher: „Minderleistungsausgleich“) können Arbeitgeber*innen bekommen, die einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beschäftigen, der nicht die volle Arbeitsleistung erbringen kann. Der Zuschuss muss durch den/die Arbeitgeber*in beim Integrationsamt beantragt werden. Durch den Zuschuss werden die anteiligen Lohnkosten übernommen.
  • Arbeitsplatzberatungen und -anpassungen über den Integrationsfachdienst (IFD).

- Leistungen für Arbeitnehmer*innen:

  • Technische Arbeitshilfen und Arbeitsplatzausstattungen, die speziell auf die Bedürfnisse schwerbehinderter Arbeitnehmer*innen zugeschnitten sind und die sie benötigen, um die beruflichen Aufgaben erfüllen zu können.
  • Arbeitsassistenzen als arbeitsbezogene, personale Hilfestellung für schwerbehinderte Beschäftigte mit besonderem Unterstützungsbedarf.
  • Gebärdensprachen- und Schriftdolmetscher*innen, zum Beispiel bei Gesprächen mit der Schwerbehindertenvertretung, bei Kündigungsverhandlungen oder bei innerbetrieblichen Qualifizierungsmaßnahmen.
  • Berufliche Weiterbildungen, um die beruflichen Kenntnisse zu erhalten oder weiterzuentwickeln.
  • Kraftfahrzeuge, wenn zum Erreichen des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes erforderlich, sowie behinderungsbedingt eine notwendige Zusatzausrüstung und – abhängig vom Einkommen – der Erwerb eines Führerscheins.
  • Berufliche Existenzgründung und Erhaltung einer beruflichen Selbstständigkeit, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden.

LEISTUNGEN ZUR TEILHABE AM ARBEITSLEBEN (LTA)

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) umfassen sehr unterschiedliche Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Teilhabe von leistungseingeschränkten Mitarbeiter*innen – Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen. Diese Leistungen sollen die Erwerbsfähigkeit/den Arbeitsplatz erhalten oder neue Berufschancen eröffnen, z. B. durch Aus- und Weiterbildungsangebote.

Die Leistungen können allein oder auch ergänzend zu einer bereits erfolgten medizinischen Rehabilitation durchgeführt werden. Eine berufliche Rehabilitation können Beschäftigte bekommen, die aus gesundheitlichen Gründen ihren Beruf ohne Hilfestellungen nicht mehr ausüben können. Hiermit soll die Eingliederung im Arbeitsleben erhalten oder wieder erreicht werden. Der LTA-Antrag wird meistens bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt. Hier prüft der zuständige Rentenversicherungsträger dann, ob die Voraussetzungen für LTA erfüllt werden. Die wichtigste Voraussetzung ist das Erreichen der Mindestversicherungszeit von 15 Jahren. LTA kann außerdem über den Unfallversicherungsträger oder auch die Agentur für Arbeit bezogen werden.

Mögliche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind:

  • Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
  • eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
  • die individuelle betriebliche Qualifizierung (z. B. Jobcoaching),
  • die berufliche Anpassung und Weiterbildung,
  • die berufliche Ausbildung,
  • die Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummern 2 bis 5 SGB IX und
  • sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.

WELCHE MÖGLICHKEITEN BIETET GEIHT GOOD, UM DIE GESUNDHEIT AUCH VON LEISTUNGSEINGESCHRÄNKTEN MITARBEITER*INNEN ZU FÖRDERN?

Sie haben eine*n von Leistungseinschränkungen betroffenen Beschäftigte*n und wissen nicht weiter? Ich helfe Ihnen gerne bei der beruflichen Eingliederung und der eventuellen Anpassung des Arbeitsplatzes oder bei der Beantragung von individuellen Hilfen. Für Ihr erfolgreiches BEM, aber auch für alle weiteren Fragen rund ums Thema leistungseingeschränkte Mitarbeiter*innen, nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu mir auf.

  • Fundierte Beratungen und Schulungen zu BGM-Themen
  • Beauftragung als externe Fachkraft für Arbeitsschutz (SiFa) und Betriebliches Eingliederungsmanagement (CDMP)
  • Maßgeschneiderte Trainings im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung,
  • Personal- und Organisationsentwicklung, insbesondere im Bereich der Teamentwicklung.

Meine Leistungen: Mit starker Betonung auf die Umsetzung des betrieblichen Gesundheitsmanagements unterstütze ich Sie aktiv dabei, eine gesunde und produktive Arbeitsumgebung zu schaffen.

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